KISS Vertriebs GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG
§2 Angebot, Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Allen Kaufverträgen werden die jeweils geltenden Preise zugrunde gelegt. Lieferungen von Anbruchmengen aus Versandeinheiten sind grundsätzlich nicht möglich.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, legen wir Versandweg und Versandmittel nach unserer Wahl fest. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware für Rechnung des Käufers – auf seinen Namen – gegen Gefahren aus dem Versand zu versichern. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Bei vereinbarter Selbstabholung muss die Lieferung innerhalb von drei Tagen nach erfolgter Meldung über die Fertigstellung im Werk übernommen werden. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe an den mit der Versendung beauftragten Beförderer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Käufer über.
4. Die Zahlungsfrist beträgt für Lieferungen innerhalb Deutschlands ab Rechnungsdatum 14 Tage ohne Abzug, sofern nicht eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Für Lieferungen außerhalb Deutschlands ist Vorauskasse erforderlich.
§4 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
Gerät der Käufer mit seiner Abnahmeverpflichtung in Verzug, können wir entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Als Schadensersatz können wir 10% des Kaufpreises der nicht abgenommenen Lieferung verlangen. Weisen wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nach, so wird der Schadensbetrag entsprechend höher oder niedriger angesetzt.
2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur statthaft, wenn diese von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Zahlungsansprüchen stehen dem Käufer nicht zu.
3. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die uns erst nach Vertragsschluss bekannt wird und die unseren
Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet, berechtigt uns, die Abwicklung noch nicht ausgeführter Aufträge Zug um Zug zu verlangen, wenn die uns zustehende Gegenleistung nicht sichergestellt wird.
§5 Leih- und Transportverpackungen
1. Die Verpackungsmaterialien bleiben, sofern sie in der Rechnung als Leihverpackung bezeichnet sind, ebenso wie eventuelle Ladehilfsmittel (Paletten) unser Eigentum. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen ausschließlich für die gelieferten Waren verwendet werden. Leihverpackungen und Ladehilfsmittel sind fristgerecht auf Kosten und Gefahr des Käufers an die von uns angegebene oder vereinbarte Leergut-Annahmestelle zurückzusenden.
Für Leihfässer sowie für sonstige Leihverpackungen und Ladehilfsmittel (Paletten) gilt eine Rückgabefrist von vier Wochen, für Container und Stapeltanks eine Frist von sechs Wochen.
Diese sind restentleert und gereinigt zurückzugeben.
Bei verspäteter Rückgabe können wir dem Käufer unbeschadet weitergehender Ansprüche ein angemessenes Mietentgelt berechnen. Verpackungen, die in den Rechnungen nicht ausdrücklich als Leihverpackung bezeichnet sind, werden nicht zurückgenommen.
§6 Lieferfristen
1. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
2. Sollten wir nicht zum vereinbarten Termin liefern, ist uns vom Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Diese Frist muss mit der ernsthaften Androhung versehen sein, dass der Käufer nach Ablauf der Frist die Leistung ablehnen wird.
3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Mahnungen des Käufers, die uns vor Ablauf von vier Wochen seit Vertragsschluss zugehen, begründen keinen Lieferverzug.
Von uns nicht zu vertretende Umstände, welche die Herstellung oder den Versand verhindern oder erschweren, wie höhere Gewalt, Krieg, Arbeitskampf, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen oder Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten, befreien uns für die Zeit des Bestehens dieser Umstände von der Lieferpflicht. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unzumutbar, so wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei.
Dauern diese Umstände länger als zwei Monate an, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Falls der Käufer Materialien zu einem Auftrag beistellt, beginnt die Lieferzeit erst ab vollständiger Beistellung zu laufen.
§7 Mängel
1. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Tagen bei uns geltend gemacht werden. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme bei uns geltend gemacht werden.
Mängelansprüche des Käufers wegen Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware sind auf Ersatzlieferung beschränkt. Bei fehlgeschlagener Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Mängelansprüche des Käufers müssen umgehend nach der Lieferung bei uns geltend gemacht werden.
Gewichtsminderungen infolge produktspezifischer Feuchtigkeitsverluste nach Absendung der Ware gehen zu Lasten des Käufers. Für die Preisbemessung bleibt in diesem Fall weiterhin das Abgangsgewicht maßgebend.
2. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Vertragspflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Beschränkung gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§8 verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung mit anderen Sachen weiterveräußert wird. Soweit die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen, kann der Käufer die Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt und kein Verfall seines Vermögens droht, zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Wir können bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Käufers verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen übermittelt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die be- und verarbeitete Ware und die Miteigentumsrechte an den neu entstehenden Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
4. Übersteigt der Wert der uns als Sicherheit dienenden Eigentumsvorbehalte unsere noch offenen Kaufpreisforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Oldenburg, der 1. November 2023